| I. |
NAME,
SITZ, DAUER, ZWECK, HAFTUNG |
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§ |
1 |
Name |
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Unter
dem Namen Reiterverein Dorneckberg (RVD) besteht auf unbestimmte
Dauer ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Verein wurde
am 1. März 1974 in Gempen gegründet . Der Verein hat
seinen Sitz jeweils am Wohnort des Präsidenten. |
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§ |
2 |
Zweck |
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Der
RVD bezweckt die Förderung des Pferdesportes, die reiterliche
Ausbildung in allen Disziplinen sowie die Pflege der Kameradschaft
unter den Mitgliedern. |
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§ |
3 |
Haftung |
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Für
die Verpflichtungen des RVD haftet allein das Vereinsvermögen
unter Ausschluss der persönlichen Haftung der Mitglieder.
Vorbehalten bleibt die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für
absichtliche oder fahrlässige Schädigung des Vereins
durch Organe oder einzelne Mitglieder. |
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| II. |
MITGLIEDSCHAFT |
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§ |
4 |
Mitglieder |
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Der
Verein besteht aus:
- Aktivmitgliedern
- Juniorenmitgliedern (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
- Ehrenmitgliedern
- Freimitgliedern
- Passivmitgliedern. |
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§ |
5 |
Arten |
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Vereinsmitglieder
können alle gut beleumundeten Personen werden. Zu Ehrenmitgliedern
können Personen ernannt werden, die sich für den Pferdesport
eingesetzt oder um den Verein verdient gemacht haben. Freimitglieder
werden alle Mitglieder, die dem Verein während 25 Jahren ununterbrochen
angehört haben. |
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§ |
6 |
Aufnahme |
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Über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Anwärter haben das Aufnahmegesuch schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten und werden ersucht, an der nächsten Generalversammlung teilzunehmen. Die Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vereinsvorstandes von der Generalversammlung ernannt. |
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§ |
7 |
Erlöschen
der Mitgliedschaft |
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Die
Mitgliedschaft erlischt:
- durch den Tod
- durch freiwilligen Austritt
- durch Streichung
- durch Ausschluss. |
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§ |
8 |
Austritt |
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Der Austritt ist in Schriftform an den Vereinsvorstand per Datum nächste GV möglich. Für das Austrittsjahr evtl. ausstehende Eintrittsgebühren und/oder Mitgliederbeiträge sind dem Verein noch geschuldet. |
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§ |
9 |
Streichung |
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Bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages trotz Mahnung wird das säumige Mitglied vom Vereinsvorstand aus der Mitgliederliste gestrichen. Die finanziellen Forderungen gegen das säumige Mitglied bleiben jedoch bestehen. |
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§ |
10 |
Ausschluss |
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Mitglieder, die das gute Einvernehmen im Verein stören, ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt haben, die statutarischen Pflichten grob verletzen oder dem Ansehen und den Interessenen des Vereins schaden, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied hat Anspruch auf rechtliches Gehör.
Ausser in Fällen der Streichung wegen Nichterfüllen der finanziellen Verpflichtungen steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zu, innert 20 Tagen nach Erhalt der Ausschlussverfügung beim Präsidenten des Vereins zu Handen der nächsten ordentlichen Generalversammlung Rekurs zu erheben. Die Generalversammlung entscheidet dann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung. Die finanziellen Forderungen gegen das ausgeschlossene Mitglied bleiben jedoch bestehen. |
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| III. |
ORGANE |
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§ |
11 |
Organe |
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Die
Organe des Vereins sind:
A. - die Generalversammlung
B. - der Vereinsvorstand
C. - die Kontrollstelle (Revisoren) |
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A. |
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Die
Generalversammlung |
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§ |
12 |
Befugnisse
der GV |
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Der
Generalversammlung stehen die folgenden Befugnisse zu: |
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| 1. |
Abnahme
des Protokolls der letzten Generalversammlung. |
| 2. |
Abnahme
des Jahresberichtes, der Jahresrechnung, des Revisorenberichtes. |
| 3. |
Budget,
Festsetzung der Jahresbeiträge und der Eintrittsgebühren. |
| 4. |
Entlastung
des Vereinsvorstandes. |
| 5. |
Wahl
des Vereinspräsidenten, der übrigen Mitglieder
des Vereinvorstandes und der Kontrollstelle. |
| 6. |
Ernennung
der Ehrenmitglieder und Bestätigung der Freimitglieder. |
| 7. |
Statutenänderungen |
| 8. |
Tätigkeitsprogramm
des Vereins. |
| 9. |
Beschlussfassung
über Investitionen des Vereins. |
| 10 |
Ehrungen. |
| 11. |
Beschlussfassung
über die an der Generalversammlung gestellten Anträge.
Von Mitgliedern eingebrachte Anträge sind bis 1. Dezember
schriftlich dem Vereinsvorstand einzureichen. |
| 12. |
Entscheidungen
über Rekurse vom Vereinsvorstand. |
| 13. |
Beschlussfassung
über Auflösung des Vereins, Wahl der Liquidatoren. |
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§ |
13 |
Einberufung
der GV |
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Die
ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im ersten Quartal
des Kalenderjahres statt.
Generalversammlungen sind vom Vereinsvorstand einzuberufen.
Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt, wenn ein Fünftel
der Mitglieder es verlangen oder wenn es der Vereinsvorstand als
notwendig erachtet. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vor dem
Versammlungstag durch Publikation im Mitteilungsblatt oder durch
Zirkular unter Bekanntgabe der Traktanden zu erfolgen. |
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§ |
14 |
Abstimmungen
und Wahlen |
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Stimmberechtigt
sind alle Mitglieder, die das 16. Altersjahr, wählbar alle,
die das 18. Altersjahr vollendet haben. Passivmitglieder haben
kein Stimmrecht und sind nicht wählbar. Der Vorstand darf
mitstimmen.
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre
Wahlen mit einfachem Mehr der anwesenden, stimmenden Mitglieder.
Für Statutenänderungen sowie die Auflösung des Vereins
ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmenden Mitglieder
notwendig. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende der Generalversammlung
den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit
das Los. Die Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, ein Fünftel
der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder verlange geheime Abstimmung.
Der Wahlpräsident sowie mindestens zwei Stimmenzähler werden
von der Generalversammlung bezeichnet. Die Generalversammlung wird
geleitet vom Präsidenten, bei dessen Abwesenheit vom Vizepräsidenten.
Sollten beide abwesend sein, bestimmt die Generalversammlung durch
einfaches Mehr den Vorsitzenden |
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§ |
15 |
Zulässigkeit
der Beschlussfassung |
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An
der Generalversammlung kann über Geschäfte beschlossen
werden, die auf der Traktandenliste stehen oder statutengemäss
eingereicht wurden. Unter Varia vorgebrachte Anträge können
dem Vereinsvorstand zur weiteren Behandlung überwiesen werden. |
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B. |
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Der
Vereinsvorstand |
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§ |
16 |
Vereinsvorstand |
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Der
Vereinsvorstand wird jährlich von der Generalversammlung gewählt.
Er ist wieder wählbar. Seine Amtsdauer läuft bis zur
nächsten ordentlichen Generalversammlung. |
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Der
Vereinsvorstand besteht aus:
Dem Vereinspräsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar
und dem Kassier. Die Generalversammlung kann weitere Beisitzer (ad
personam) wählen.
Für Rechtsgeschäfte von bedeutender Tragweite führen
der Präsident oder der Vizepräsident kollektiv zu zweien
mit einem anderen Mitglied des Vereinsvorstandes die rechtsverbindliche
Unterschrift. Für normale Vereinsgeschäfte genügt
die Einzelunterschrift des Präsidenten. |
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§ |
17 |
Einberufung
und Beschlussfassung |
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Die
Einladung zur Sitzung des Vereinsvorstandes erfolgt durch den Vereinspräsidenten
oder, bei dessen Verhinderung, durch den Vizepräsidenten,
sobald ein Vorstandsmitglied es verlangt. Der Vereinsvorstand ist
beschlussfähig, wenn zur Sitzung schriftlich mit einer Frist
von 5 Tagen geladen worden ist und ihr wenigstens die Hälfte
der Mitglieder beiwohnen.
Der Vereinsvorstand fasst seine Beschlüsse - anderslautende
statutarische Bestimmungen vorbehalten - mit einfachem Stimmenmehr.
Der Vorsitzende stimmt mit und fällt bei Stimmengleichheit den
Stichentscheid. |
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§ |
18 |
Vorstandsobliegenheiten |
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Die
Obliegenheiten des Vereinsvorstandes sind: |
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| 1. |
Die
Organisation der Vereinstätigkeit und Beschlussfassung
in allen Angelegenheiten, die nicht durch Statuten oder Beschluss
der Generalversammlung einem anderen Organ übertragen
sind. |
| 2. |
Vollziehung
der Vereinsbeschlüsse. |
| 3. |
Vertretung
des Vereins nach aussen. |
| 4. |
Vorbereitung
und Einberufung der Generalversammlung. |
| 5. |
Aufnahme,
Ausschluss und Streichung von Mitgliedem sowie Behandlung
der Austrittsgesuche, soweit hiefür nicht die Generalversammlung
zuständig ist. |
| 6. |
Ernennung
von Delegierten und Spezialkommissionen. |
| 7. |
Erledigung
aller Versicherungsgeschäfte. |
| 8. |
Ausarbeitung
von Reglementen. |
| 9. |
Organisation
von reitsportlichen Veranstaltungen |
| 10. |
Sowie alle Geschäfte, die nicht der Generalversammlung ausdrücklich vorbehalten sind. |
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§ |
19 |
Vorsitz |
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Der
Vereinspräsident oder Vizepräsident führt den Vorsitz.
Einer von ihnen verfasst den Jahresbericht. |
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C. |
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Die
Kontrollstelle (Revisoren) |
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§ |
20 |
Revision |
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Die
Kontrollstelle besteht aus zwei Vereinsmitgliedem, einem Revisor
und einem Suppleanten. Jedes Jahr wählt die Generalversammlung
einen neuen Suppleanten. Der Revisor scheidet aus, der Suppleant
rückt nach. Sie haben die Jahresrechnung zu prüfen und
der Generalversammlung darüber schriftlichen Bericht zu erstatten. |
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| IV. |
RECHNUNGSWESEN |
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§ |
21 |
Eintrittsgeld,
Jahresbeitrag |
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Alle Mitglieder entrichten bei der Aufnahme ein Eintrittsgeld von höchstens CHF 50.00. Neumitglieder werden erst aufgenommen, wenn sowohl Eintrittsgeld wie auch Jahresbeitrag für das Eintrittsjahr vollumfänglich entrichtet sind. Alle Mitglieder, ausgenommen die Ehren- und Freimitglieder, bezahlen einen Jahresbeitrag (Höchstens Fr. 150.-- pro Person/Jahr). Die ordentliche Generalversammlung beschliesst jedes Jahr die Höhe der Jahresbeiträge. Die Eintrittsgelder und Jahresbeiträge der Mitglieder, die zu Beginn des Rechnungsjahres das achtzehnte Altersjahr noch nicht vollendet haben, dürfen höchstens drei Viertel der ordentlichen Ansätze ausmachen. |
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§ |
22 |
Rechnungsjahr,
Jahresabschluss |
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Das
Rechnungsjahr endet mit dem 31. Dezember. Der ordentlichen Generalversammlung
legt der Kassier eine Bilanz und eine Erfolgsrechnung vor. |
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| V. |
SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
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§ |
23 |
Schlussbestimmungen |
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Die
vorstehenden Statuten wurden an der ausserordentlichen Generalversammlung
des Reiterverein Dorneckberg vom 10. Februar 2007 beschlossen.
Sie treten sofort in Kraft und ersetzen alle früheren Statuten. |
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Die männliche Form des Textes gilt auch für die weibliche Form. |
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Die Präsidentin: Nadia Räz
Der Vizepräsident: Heiner Bürgin |
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Breitenbach, 10. Februar 2007 |